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Auf einen Blick: Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen der UVgO

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Vor knapp zwei Monaten, ab 7. Februar 2017, wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesanzeiger veröffentlicht (Wir haben auf unserem Blog darüber berichtet). Inkrafttreten werden die neuen haushaltsrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die den bisher geltenden ersten Abschnitt der VOL/A ablösen, sobald entsprechende Anwendungsbefehle auf Bundes- und Länderebene ergehen. Dabei zeichnet sich bereits ab, dass die Umsetzung sich je nach Bundesland noch hinziehen wird. Während Nordrhein-Westfalen einen Anwendungsbefehl bereits im Frühjahr 2017 aussprechen will, will Baden-Württemberg eine Umsetzung nicht vor Januar 2018 vornehmen. Zudem werden bei einige Neuregelungen in der UVgO vor der Einführung auch haushaltsrechtliche Anpassungen notwendig. 

Angleichung von Ober- und Unterschwelle

Primäres Ziel der neuen UVgO ist die Angleichung des Vergaberechts unterhalb des Schwellenwerts an den Oberschwellenbereich und damit an das 2016 reformierte EU-Vergaberecht. Dabei umfasst das neue Regelwerk 54 Paragrafen – 34 mehr als sein Vorgänger, der erste Abschnitt der VOL/A. Obwohl sich die Regelungen damit mehr als verdoppelt haben, wird die neue UVgO aufgrund des in vielen Punkten konsequenten Angleichs an die Oberschwelle als Vereinfachung bewertet, die den Anwendern darüber hinaus mehr Rechtssicherheit bietet.

eVergabe wird auch in der Unterschwelle Pflicht

Eine der wichtigsten Neuerungen: Wie schon im Oberschwellenbereich wird mit der UVgO auch unterhalb der Schwelle die eVergabe verpflichtend. Bekanntmachungen sind in Zukunft primär auf Internetseiten/-portalen zu veröffentlichen, Printmedien rücken in den Hintergrund und sind nur noch begleitend zu nutzen. Wie oberhalb der Schwelle sind die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zur Verfügung zu stellen. Ab 2019 müssen Auftraggeber dann über eine funktionierende eVergabe-Lösung verfügen und Bewerbern/Bietern die Möglichkeit bieten, Angebote elektronisch abzugeben. Verpflichtend wird die elektronische Angebotsabgabe dann ab 2020.

Gleichrang von Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen

Veränderungen gibt es auch bei der Verfahrenswahl: Öffentliche Ausschreibungen, die in der VOL/A deutlichen Vorrang vor anderen Verfahrensarten hatten, erhalten in Zukunft den gleichen Stellenwert wie Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb. Auch Namen haben sich in Analogie zum Oberschwellenbereich geändert: Die Freihändige Vergabe heißt mit Inkrafttreten der UVgO Verhandlungsvergabe, entsprechend dem Verhandlungsverfahren in der Oberschwelle. Da das Haushaltsgrundsätze-Gesetz und die Bundeshaushaltsordnung das Verfahren der Öffentlichen Ausschreibung als vorrangig betrachten, muss zunächst eine Änderung des Haushaltrechts erfolgen. Die Bundesregierung hat im Februar dieses Jahres einen „Gesetzentwurf zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt, der in Artikel 10 die Gleichrangigkeit der besagten Vergabeverfahren regelt.

Freiberufliche Leistungen, Zuschlagskriterien und Gewichtungen, Vorab-Informationen

Außerdem: Nach einigem Hin und Her im Vorfeld, werden auch freiberufliche Leistungen von der UVgO erfasst – mit der Maßgabe, bei deren Vergabe ausreichend Wettbewerb zu gewährleisten. Ebenfalls neu ist die Verpflichtung des Auftraggebers, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu nennen. Allerdings: Wie schon die VOL/A schafft auch die UVgO keine Regelung zur Vorab-Informationspflicht der Auftraggeber gegenüber Unternehmen, die keinen Zuschlag erhalten, und bringt damit keine Verbesserung des Unterschwellenrechtsschutzes.

 

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