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Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung

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Am 23.12.2014 hat die EU-Kommission den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung an die Mitgliedsstaaten übermittelt. Bis zum 31.01.2015 können die Mitgliedsstaaten nun gegenüber der Kommission dazu Stellung nehmen. Eingeführt wird die EEE durch den Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU (VRL). Sie soll die Eignungsprüfung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Oberschwellenbereich durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren.

Die Mitgliedsstaaten können den Entwurf im Rahmen des Prüfverfahrens im Sinne des Art. 5 der EU-Verordnung Nr. 182/2011 mit qualifizierter Mehrheit ablehnen oder Änderungen vorschlagen. Kommt keine qualifizierte Mehrheit zustande, kann der Entwurf auch bei einem negativen Votum einzelner Mitgliedsstaaten erlassen werden.

Weniger Aufwand und einfache Nutzung

Eines der Ziele der Richtlinie ist die Vereinfachung des Verfahrens der Eignungsprüfung. Dieses stellt aufgrund seines Verwaltungsaufwandes im Zusammennhang mit der Beibringung notwendiger Dokumente eines der Haupthindernisse für die Beteiligung an Vergabeverfahren dar. Abhilfe schaffen soll eine standardisierte Eigenerklärung, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung. Die Auftraggeber akzeptieren gemäß Art. 59 Abs. 1 der Richtlinie die EEE als vorläufigen Nachweis dafür, dass die Eignungskriterien der Bewerber erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen. Der vorläufige Eignungsnachweis durch die EEE kann vom Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden.

Die neuen Regelungen zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung sind in nationales Recht umzusetzen und treten neben die Eignungsnachweise mittels Präqualifizierung (PQ) oder Einzelnachweisen.

Zum Nachweis der Eignung werden die folgenden Mittel zugelassen:

Die „zusätzlichen Unterlagen“ spielen eine wichtige Rolle, da sie letztlich die Inhalte der abgegeben Eigenerklärungen bestätigen. Bereits in der EEE sind der öffentliche Auftraggeber oder für die Ausstellung der Unterlagen zuständige Dritte zu benennen. Zudem muss der Wirtschaftsteilnehmer in der EEE erklären, dass er in der Lage ist auf Anfrage diese zusätzlichen Unterlagen beizubringen.

Sofern dies zur angemessenen Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist, darf der Auftraggeber zu jedem Zeitpunkt während des Vergabeverfahrens Bieter/Bewerber auffordern, sämtliche zusätzlichen Unterlagen oder Teile davon beizubringen. Hierzu verpflichtet ist der Auftraggeber nur beim Bestbieter. Hier gelten Ausnahmen in bestimmten Fällen.

Bewerber bzw. Bieter müssen keine zusätzlichen Unterlagen vorlegen, sofern der Auftraggeber die Bescheinigungen oder einschlägige Informationen über eine gebührenfreie nationale Datenbank in einem der Mitgliedsstaaten der EU erhalten kann. Die Mitgliedsstaaten haben sicherzustellen, dass die Datenbanken unter den gleichen Bedingungen von Auftraggebern aus allen EU-Mitgliedsstaaten genutzt werden können. Die EEE selbst muss in einem solchen Fall die notwendigen Informationen, etwa die Internetadresse der entsprechenden Datenbank, Identifikationsdaten etc. enthalten.

Um die elektronische Vergabe zu stärken, müssen Bewerber bzw. Bieter nach Ablauf einer Übergangsfrist keine zusätzlichen Unterlagen beibringen, wenn der Auftraggeber diese bereits erhalten hat, etwa im Rahmen eines anderen Vergabeverfahrens.

Die EEE wird ausschließlich in elektronischer Form ausgestellt, das zugrundeliegende Standardformular wird durch die Kommission festgelegt. Bereits bestehende nationale Präqualifikationsverzeichnisse werden neben der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung ihre rechtliche und praktische Bedeutung behalten.

 

 

Verordungsentwurf der EU-Kommission zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung

Link: BMWi – Reform des Vergaberechts

 

 

 

 

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