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Entwurf der neuen UVgO

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Die Sommerpause wurde produktiv genutzt: das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat den Diskussionsentwurf einer neuen Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte erarbeitet, die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Für Vergabeverfahren im nationalen Bereich unterhalb des Schwellenwerts (aktuell 209.000,- € netto) soll die neue UVgO ab Anfang 2017 die bislang noch geltende VOL/A – 1. Abschnitt ablösen, um die Änderungen im Oberschwellenbereich im Zuge der Vergaberechtsreform im Unterschwellenbereich anzupassen.

Nach erster kurzer Durchsicht des Entwurfs, der noch mit den Verbänden und den Ausschüssen abgestimmt wird, werden in vielen Bereichen die Vorschriften der neuen seit 18. April geltenden Vergabeverordnung (VgV) übernommen bzw. wird auf diese und auf die neuen Regelungen im 4. Teil des GWB verwiesen: Die Vergabestelle hat nun auch im nationalen Bereich die Wahlfreiheit zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung (§ 8 Abs. 2 UVgO-E), die bisherige freihändige Vergabe heißt nun „Verhandlungsvergabe“. Die Vergabeunterlagen sind entsprechend der Regelung in der Vergabeverordnung nach § 29 UVgO-E unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abrufbar unter einer elektronischen Adresse zur Verfügung zu stellen. Allerdings ist nach § 38 UVgO-E mehr Spielraum für die verpflichtende E-Vergabe vorgesehen: bis 01. Januar 2021 haben die Auftraggeber im nationalen Bereich Zeit. Bei den Angebotsfristen bleibt es bei der bisherigen Regelung der VOL/A 1. Abschnitt, dass die Angebotsfristen „angemessen“ sein sollen. § 47 UVgO-E regelt Auftragsänderungen nach Auftragsvergabe und verweist auf § 132 GWB, lässt aber darüber hinaus auch Änderungen bis zu 20% des ursprünglichen Auftragswerts zu.

Quelle: Rechtsanwältin Monika Prell, Beraterin Vergaberecht, Bitkom Servicegesellschaft mbh, Berlin

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