Zwar muss ein öffentlicher Auftraggeber schon in der Auftragsbekanntmachung festlegen, ob er Nebenangebote zulässt oder nicht, er darf diese Entscheidung aber im Laufe des Vergabeverfahrens ändern.
Nach einem Beschluss des OLG Düsseldorf kann der Auftraggeber seine Entscheidung über Nebenangebote ändern, wenn er alle Bieter ausdrücklich und eindeutig darauf hinweist, ob er Nebenangebote zulässt. Dazu müssen alle Modalitäten und Bedingungen genau formuliert werden. Allein das Setzen eines Kreuzes in Formblättern in der nächsten Verfahrensstufe reicht nicht aus, um Nebenangebote zuzulassen, wenn diese zuvor ausgeschlossen waren.
Quelle: Behörden Spiegel