Kaum einer, der noch nicht davon gehört oder gelesen hat: Die elektronische Vergabe öffentlicher Aufträge wird ab 2016 Pflicht. Ziel der Novellierung des EU-Vergaberechts sind die Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren sowie die Verbesserung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen zu den Vergabeverfahren. Zudem sollen künftig strategische Aspekte zur Erreichung der Europa 2020-Ziele (vor allem soziale und umweltpolitische Ziele) stärker in den Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
In Sachen eVergabe sind sich die Experten diesmal ausnahmsweise einig, dass der beste Weg ist, sich so früh wie möglich mit dem Thema zu beschäftigen – und das, was vorerst nur oberhalb der EU-Schwelle gilt, auch unterhalb der Schwellenwerte Wirklichkeit werden zu lassen. Was müssen Sie bis wann organisiert haben?
Phase I (Stichtag 18.04.2016)
Ab dem 18.04.2016 müssen öffentliche Auftraggeber ihre Ausschreibungsunterlagen kostenlos, vollständig, direkt und uneingeschränkt elektronisch zur Verfügung stellen. Bei EU-weiten Verfahren ist die Bekanntmachung elektronisch zu übermitteln. Damit ist ab diesem Termin nur noch die Erfassung über SIMAP oder die Übermittlung durch zertifizierte OJS-eSender möglich – und eben nicht mehr über Fax oder PDF.
Phase II (Stichtag 18.04.2017)
Bei zentralen Beschaffungsstellen müssen Angebote elektronisch eingereicht werden. Die Kommunikation mit Bewerbern und Bietern darf nicht mehr auf dem Papierweg, sondern nur noch elektronisch durchgeführt werden.
Phase III (Stichtag 18.10.2018)
Ab diesem Zeitpunkt gilt bei allen Vergabestellen die Pflicht, Angebote auf elektronischem Weg einzureichen und die Kommunikation elektronisch abzuwickeln.
Das BMWi weist darauf hin, dass in Bezug auf die Umsetzungsfristen nicht unterschieden wird zwischen den Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen, sondern einzig danach, ob es sich um eine Zentrale Beschaffungsstelle handelt oder nicht. Eine Zentrale Beschaffungsstelle ist dabei ein (öffentlicher) Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt.
Zur elektronischen Vergabe gibt es also wirklich keine Alternative mehr – und das ist auch gut so.