Der Bayerische Landtag hat das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern verabschiedet und damit wesentliche Änderungen für die Vergabepraxis beschlossen. Im Fokus steht die Anpassung der Wertgrenzen bei nationalen Vergabeverfahren, die im Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) geregelt sind. Diese Neuerungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2029.
Änderungen im Überblick
Durch die Änderung von Artikel 20 ZustWiG werden die vergaberechtlichen Wertgrenzen deutlich erhöht. Gleichzeitig wird die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen entsprechend angepasst, um rechtliche Widersprüche zu vermeiden.
Ab dem 1. Januar 2025 gelten folgende Wertgrenzen:
Leistungsart | Direktauftrag | Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | Verhandlungsvergabe / Freihändige Vergabe |
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Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen | Bis 100.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: derzeit 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto | Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert: derzeit 221.000 € netto bzw. 750.000 € netto |
Bauleistungen | Bis 250.000 € netto | Bis 1.000.000 € netto | Bis 1.000.000 € netto |
Auswirkungen der neuen Regelungen
Die erhöhten Wertgrenzen sollen die Vergabepraxis in Bayern vereinfachen und beschleunigen. Auftraggeber können kleinere und mittlere Projekte mit weniger Aufwand umsetzen. Die zeitliche Befristung bis Ende 2029 erlaubt es, die Auswirkungen zu beobachten und gegebenenfalls anzupassen.
Die neuen Wertgrenzen sollen öffentlichen Auftraggebern mehr Flexibilität und Effizienz bieten. Unternehmen sollten sich mit den Änderungen vertraut machen, um von den vereinfachten Prozessen zu profitieren.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie