Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
2. Juli 2020
von subreport
Keine Kommentare
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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).