Das hessische Finanz-, Innen- und Wirtschaftsministerium haben mit gemeinsamen Runderlass vom 14.04.2020 eine Änderung der Nr. 1.1. b des hessischen Vergabeerlasses angekündigt. §14 VOB/A kommt dementsprechend grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung.
21. April 2020
von subreport
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