Durch das Rundschreiben 40 5-00006 vom 17.07.2019 wurden die Auftragswertgrenzen bei öffentlichen Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte wie folgt festgesetzt: Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb sind in Abweichung von Nummer 3.1 der Verwaltungsvorschrift ohne nähere Begründung zugelassen, wenn bei einer zu vergebenden Leistung der geschätzte Auftragswert nach VgV bestimmte Wertgrenzen nicht überschreitet:
Liefer- und Dienstleistungen nach VOL/A:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: 80.000 EUR
- Freihändige Vergabe: 40.000 EUR
Bauleistungen nach VOB/A:
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb: 200.000 EUR
- Freihändige Vergabe: 40.000 EUR
Quelle: vergabeblog.de