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Datensicherheit bei der eVergabe: Unverschlüsselte Angebote sind zwingend auszuschließen

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Unverschlüsselte Angebote sind bei der eVergabe auszuschließen – so lautet ein Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.03.2017 (15 Verg 2/17). In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen sein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist unverschlüsselt als E-Mail-Anhang an die Vergabestelle geschickt. Die Entscheidung der Vergabestelle, das Angebot als rechtzeitiges Angebot zu behandeln, wurde von einem weiteren Bieter gerügt und ein Nachprüfungsantrag angestrengt.

Der Beschluss des OLG Karlsruhe lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

  • Bei elektronischen Angeboten müssen Bieter die Vertraulichkeit durch eine entsprechende Verschlüsselung sicherstellen – auch wenn der Auftraggeber darauf nicht explizit hingewiesen hat. Deshalb sind unverschlüsselte Angebote zwangsläufig auszuschließen.
  • Es ist ebenfalls nicht möglich, das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt nochmals verschlüsselt nachzureichen.

Wenn Sie als Unternehmen bei der elektronischen Übermittlung Ihres Angebots auf eine eVergabe-Lösung wie subreport ELViS setzen, sind sie bei Verschlüsselung und Datensicherheit auf der sicheren Seite. Bereits seit 2005 setzt subreport bei der Verschlüsselung auf das SecSigner-Plugin der SecCommerce Informationssysteme GmbH, die BSI-zertifiziert ist und als eine der ersten Firmen weltweit Lösungen mit elektronischen Signaturkomponenten auf höchstem Sicherheitsniveau für Unternehmen und Behörden zur Verfügung stellte. Bei der Angebotsübermittlung mit subreport ELViS erfolgt die Verbindung ausschließlich über das gesicherte HTTPS-Protokoll mit einer 256-Bit-Verschlüsselung, die derzeit höchste Verschlüsselungsmethode für Webbrowser. Bei der Verschlüsselung der Angebotsdateien setzt ELViS bereits vor der Übertragung eine 2048-Bit-RSA-Verschlüsselung ein.

Das Elektronische Vergabeinformations-System subreport ELViS ermöglicht seit April 2016 die elektronische Angebotsabgabe nach § 53 Abs.1 VGV in Textform. Für den Fall der erhöhten Anforderung an die Sicherheit der zu übermittelnde Daten nach § 53 VgV Abs.3 kann der Auftraggeber die Angebotsabgabe mit qualifizierter oder fortgeschrittener Signatur bzw. beide digitalen Signaturen fordern. Beide Arten der elektronischen Signatur stellen sicher, dass das verschlüsselte Dokument eindeutig einem Urheber zugeordnet werden kann. Sie ist damit rechtsgültiger Ersatz für die händische Unterschrift, wie sie bei Angeboten in Papierform zwingend erforderlich war. Alle von subreport ELViS verwendeten Signaturkomponenten entsprechen dabei den Vorgaben des deutschen Signaturgesetzes (SigG).

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