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Update UVgO: Änderung von HGrG und BHO auf Bundesebene beschlossen

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Der Bundestag hat am 1. Juni dieses Jahres die erforderlichen Änderungen in HGrG und BHO beschlossen, die als Voraussetzung für die Einführung der UVgO gelten. Da im Unterschwellenbereich bisher die freie Wahl zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, wie sie die UVgO vorsieht, haushaltsrechtlich nicht möglich war, war eine Änderung der § 30 HGrG und § 55 BHO notwendig, um die UVgO auf Bundesebene einführen zu können.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen rückt die Einführung der UVgO also ein großes Stück näher. Im Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (ABSt) wird als möglicher Termin September 2017 genannt. Da die Länder die UVgO nicht vorher einführen können und in vielen Fällen auch auf dieser Ebene Landeshaushalts- oder Gemeindeordnungen sowie Vergabegesetze angepasst werden müssen, ist mit dem Startschuss in den meisten Ländern wahrscheinlich erst ab 2018 zu rechnen. Kurz nach dem Bundestagsbeschluss wurde beispielsweise in Hamburg am 6. Juni 2017 der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vorgelegt, der auch die Einführung der UVgO in der Hansestadt vorsieht.

 

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