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NRW: Tariftreue- und Vergabegesetz wird reformiert!

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Die Kritik blieb nicht ungehört: Um die bürokratischen Anforderungen an Unternehmen und öffentliche Auftraggeber deutlich zu reduzieren, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Vereinfachung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) beschlossen. So soll künftig nur der Gewinner der Ausschreibung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen vorlegen (Bestbieterprinzip). Alle übrigen Bieter sind davon befreit.

Gleichzeitig soll durch die Erhöhung der Bagatellgrenze von 500 auf 5.000 Euro der bürokratische Aufwand erheblich verringert werden. Klarstellend heißt es daher auch in einer aktuellen Pressemitteilung der Landesregierung zur geplanten Novelle: “Auch künftig wird die öffentliche Hand in NRW soziale und ökologische Aspekte beim Einkauf berücksichtigen”.

Garrelt Duin, Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen: “Diese intelligente Lösung entlastet die nordrhein-westfälischen Unternehmen ebenso von bürokratischen Pflichten wie die Vergabestellen. Das Bestbieterprinzip und die auf 5000 Euro verzehnfachte Bagatellgrenze eröffnen vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die Chance, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben. Eines steht fest: Das Land ist und bleibt ein fairer Auftraggeber. Zu dieser Fairness gehört es auch, den Mittelständlern den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.“

Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens 8,85 Euro.
  • Das Bestbieterprinzip wird neu eingeführt. Demnach muss nur noch derjenige Bieter die Anforderungen des TVgG-NRW schriftlich nachweisen, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt. Gleichzeitig werden die Vergabestellen von der Prüfung der Nachweise bei den übrigen Bietern entlastet.
  • Im Gesetzentwurf sind sprachliche und strukturelle Anpassungen vorgenommen worden.
  • Die notwendige Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-549/13 ist vorgenommen worden.
  • Die Prüfbehörde wird in das für Arbeit zuständige Ministerium verlagert. Die Kompetenzen der Prüfbehörde werden klarer und prägnanter gefasst.
  • Es wird ein Schwellenwert in Höhe von 20.000 Euro eingeführt, ab dem das TVgG-NRW Anwendung findet. Die §§ 6 und 7 sind bereits ab einem Schwellenwert in Höhe von 5.000 Euro anzuwenden.
  • Die Grundlage für eine Vereinfachung und Verbesserung der Nachweise bezüglich Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wird im Gesetz geschaffen. Die nähere Ausgestaltung obliegt einer Rechtsverordnung.

Siegelsystem und Servicestelle

Ob nur gut gemeint statt gut gemacht muss sich erst noch zeigen: Neu eingeführt werden soll nach dem Willen der Landesregierung ein Siegel-System zur standardisierten Erbringung sämtlicher Nachweise gemäß TVgG-E. Ein weiterer landespezifischer Alleingang dürfte aber am Ende eher mehr als weniger Aufwand für die Vergabestellen und Bieter bedeuten.

Darüber hinaus soll das für Wirtschaft zuständige Ministerium die Funktion einer ServicesteIle für Fragen zum TVgG NRW wahrnehmen.

Im nächsten Schritt werden die Clearingstelle Mittelstand sowie die Kommunalen Spitzenverbände angehört, bevor die Landesregierung den Gesetzentwurf dem Landtag für weitere Beratungen und zur Beschlussfassung zuleitet.

Den Referentenentwurf der Landesregierung finden Sie hier.

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