Die verbindlichen Vorgaben von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI sind nicht mit den Richtlinien 206/123/EG zu vereinbaren. Das hat der EuGH im von der Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahren entschieden. (Urt. v. 04.07.2019, C-377/17)
Hinsichtlich der Mindestsätze stützt sich der EuGH maßgeblich darauf, dass es eine Inkohärenz der deutschen Regelung gebe. Das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, könne nicht erreicht werden, wenn diese Leistungen auch von Dienstleistern erbracht werden können, die ihre fachliche Eignung nicht nachgewiesen haben.
Die verbindliche Festsetzung der Höchstsätze hält der EuGH nicht für verhältnismäßig, da es ausreichen könnte, den Kunden unverbindliche Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI erfassten Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Quelle: forum-vergabe.de