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Kabinett beschließt Entwurf zur Änderung der HOAI

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Am 15.07.2020 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze“ beschlossen. Dieser enthält auch Änderungen des Vergaberechts, die Erfahrungen bei Vergaben während der Corona-Pandemie aufgreifen.

Aus dem Urteil des EuGH zur EU-Rechtswidrigkeit verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (EuGH vom 04.07.2019, C-377/17, siehe Besprechung in Monatsinfo 08-09/19, S. 351)) ergibt sich die Notwendigkeit, die gesetzlichen Grundlagen für die Honorierung der von der HOAI erfassten Leistungen neu zu regeln. Der vorgelegte Referentenentwurf enthält Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, das die Ermächtigungsgrundlage für die HOAI ist. Ein Entwurf der HOAI-Änderungen wird gesondert erfolgen. Die Honorare sollen zukünftig frei verhandelbar sein, die neue HOAI soll aber weiterhin Berechnungsgrundlage für die Vertragspartner bereitstellen. Außerdem soll die HOAI zukünftig eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Nach dem Entwurf der Gesetzesbegründung werden deswegen keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, erwartet.

Im Vergaberecht werden als Folgeänderungen eine Streichung der Fundstelle der HOAI 2013 in § 73 Abs. 2 Nr. 1 VgV und eine andere Formulierung des Hinweises auf verbindliche Preisregelungen in § 76 Abs. 1 Satz 2 VgV vorgeschlagen.

Darüber hinaus sollen im GWB die Berichtspflichten von Bundesbehörden und Bundesländern nach § 114 Abs. 1 GWB von einem festen Termin entkoppelt und zukünftig „auf Anforderung“ bestehen.

Bei Beschaffungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat sich, so das BMWi, vereinzelt Klarstellungsbedarf gezeigt. Deswegen ist im Entwurf vorgesehen, in § 17 Abs. 6 VgV klarzustellen, dass die genannte Angebotsfrist von mindestens 30 Tagen nur „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb“ gelten soll. In einem neuen § 17 Abs. 15 VgV soll klargestellt werden, dass in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, das wegen äußerst dringlicher Gründe auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV gestützt wird, die Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, 53 Abs. 1 und 54 sowie 55 VgV nicht gelten.

In der VSVgV sollen für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, die auf Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) VSVgV eingeleitet werden, die Pflichten im Zusammenhang mit der Öffnung von Angeboten nach § 30 Abs. 1, 2 VSVgV nicht verbindlich gelten.

In der SektVO soll durch einen neuen § 9 Abs. 3 SektVO klargestellt werden, dass bei einem auf § 13 Abs. 2 Nr. 4 SektVO gestützten Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb die Kommunikation auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen kann.

Quelle: forum-vergabe.de

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