Der 18. April 2017 markiert einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur flächendeckenden elektronischen Vergabe in Deutschland: Seitdem dürfen Zentrale Beschaffungsstellen bei der EU-weiten Vergabe von Aufträgen nur noch elektronische Teilnahmeanträge und Angebote zulassen. Auch die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bewerbern/Bietern soll ab diesem Stichtag nur noch elektronisch erfolgen.
Für alle anderen Auftraggeber im Oberschwellenbereich und für die Vergabe von nationalen Ausschreibungen sind folgende Fristen vorgesehen:
- 18. Oktober 2017: Die elektronische Annahme von Angeboten sowie die elektronische Kommunikation wird für alle anderen Auftraggeber bei EU-weiten Ausschreibungen verpflichtend.
- 18. Oktober 2018: Bis zu diesem Datum ist bei nationalen Vergabeverfahren nach VOB/A die Abgabe von Angeboten in Papierform zulässig. Auch eine Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation besteht bei der Vergabe von Bauaufträgen bis dahin nicht.
- 1. Januar 2020: Die elektronische Angebotsabgabe wird nach der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen verpflichtend. Doch bereits ab dem 1. Januar 2019 müssen Auftraggeber für die eVergabe gerüstet sein, denn ab diesem Zeitpunkt dürfen Unternehmen ihre Angebote elektronisch abgeben.