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Neue VOB/A-Gesamtausgabe für 2019 angekündigt

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Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) plant eine neue Gesamtausgabe der VOB/A, die Anfang 2019 herausgegeben werden soll. Die Überarbeitung und Weiterentwicklung wird alle drei Teile der VOB/A betreffen. Die derzeit geltende Fassung war am 07.01.2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Viele der Änderungen zielen auf eine Annäherung der VOB/A an die für Liefer- und Dienstleistungen geltende Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab.

Annäherung an die UVgO

Bereits auf dem 2. Bauvergabetag am 21.06.2018 in Berlin berichtete Bernd Düsterdiek vom Deutschen Städte- und Gemeindebund über die Beratungen des DVA zu einer Überarbeitung der VOB/A. In einem beim Informationsdienst „Update Vergabe“ (Ausgabe 25) im Juli dieses Jahres veröffentlichten Interview mit Behörden-Spiegel-Redakteur Jörn Fieseler bestätigte Reinhard Janssen, Leiter des Referats „Recht des Bauwesens, Öffentliches Auftragswesen“ im Bundesinnenministerium, dass derzeit gemäß der Forderungen des Koalitionsvertrags an einer Weiterentwicklung der VOB/A gearbeitet würde. Laut Janssen steht grundsätzlich der Fortbestand der VOB/A außer Frage. Bei den laufenden Beratungen im DVA, die noch in diesem Sommer abgeschlossen werden sollen, geht es unter anderem darum, welche Annäherungen an die UVgO sinnvoll sind.

Gleichrang von Öffentlicher und Beschränkter Ausschreibung und Direktauftrag

Wie bei Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich nach UVgO soll auch in der VOB/A Gleichrang zwischen Öffentlichen Ausschreibungen und Beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und damit Wahlfreiheit für den öffentlichen Auftraggeber hergestellt werden. Außerdem soll zukünftig auch für Bauleistungen im Unterschwellenbereich die Möglichkeit des Direktauftrags eingeführt werden. Die Wertgrenze dafür soll voraussichtlich bei 3.000 Euro liegen.

Erleichterung bei Eignungsnachweisen

Auch im Bereich der Eignungsnachweise sind Vereinfachungen geplant. So sollen Auftraggeber künftig auf die in § 6 Abs. 2 Nr. 1-6 beschriebenen Eignungsnachweise verzichten können, wenn der Auftragswert von 10.000 Euro nicht überschritten wird. Auch sollen Vergabestellen in Zukunft nicht wiederholt Eignungsnachweise einfordern dürfen, die bereits aus anderen Verfahren vorliegen, sofern diese noch gültig sind.

Abgabe mehrerer Hauptangebote kann ausgeschlossen werden

Analog zu der in § 8 Abs. 2 Nr. 3a festgeschriebenen Regelung, nach der der Auftraggeber anzugeben hat, ob er Nebenangebote nicht zulässt, soll zukünftig in der Ausschreibung auch angeben werden, wenn mehrere Hauptangebote nicht zugelassen werden. Sofern der Auftraggeber mehrere Hauptangebote zulässt, muss jedes Hauptangebot einzeln zuschlagsfähig sein.

Nachforderungspflicht bei fehlenden Unterlagen

Die in § 16a beschriebenen Regelungen zur Nachforderung von Nachweisen und Unterlagen werden auch zukünftig bestehen bleiben. Dabei gilt die Nachforderungspflicht auch für fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene und leistungsbezogene Unterlagen. Allerdings kann der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festschreiben, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Die bisher festgeschriebene Sechs-Tage-Frist bei der Nachforderung von Unterlagen soll in eine Soll-Frist umgewandelt werden.

 

 

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