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Update UVgO: Weichenstellung in Berlin und Schleswig-Holstein

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Die Senatsverwaltung in Berlin plant die Umsetzung der neuen Unterschwellenvergabeordnung nach Anpassung aller erforderlichen Maßnahmen spätestens bis zum 18. Oktober 2018. Dabei soll die UVgO ohne Abweichungen von der am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung in Landesrecht umgesetzt werden. Es ist geplant, den die Vergabe freiberuflicher Leistungen regelnden § 50 UVgO um eine Anwendungspflicht der die Vergabegrundsätze regelnden §§ 2-6 UVgO zu erweitern.

Anpassung der LHO und Umsetzung der eVergabe-Pflicht

Derzeit werden die erforderlichen Anpassungen insbesondere des § 50 der Landeshaushaltsordnung vorgenommen, bevor der Anwendungsbefehl ergehen kann, der in den Ausführungsvorschriften zu § 50 LHO enthalten sein wird. Weiterhin laufen derzeit alle Vorbereitungen, um zum Stichtag am 18. Oktober 2018 alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die elektronische Angebotsabgabe flächendeckend zu schaffen. Die Einführung der UVgO in Berlin ist somit an die vollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur eVergabe geknüpft und wird nicht vorher erfolgen.

Neues Vergabegesetz in der Verbändeanhörung

In Schleswig-Holstein hat das Landes-Wirtschaftsministerium am 5. April 2018 den Entwurf für ein neues Landesvergabegesetz in die Verbändeanhörung gegeben, die bis zum 17. Mai 2018 andauern soll. Die Anpassung des § 50 der Landeshaushaltsordnung ist im nördlichsten Bundesland bereits erfolgt: Die geänderte LHO ist am 2. März 2018 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf soll das Vergaberecht mittelstandsfreundlicher gestalten und das aktuell geltende Tariftreue- und Vergabegesetz (TTG) des Bundeslandes ablösen.

Nachweis durch Eigenerklärung erhält Vorrang

Eine wesentliche Regelung des geplanten neuen Vergabegesetzes (kurz: VGSH) ist, dass der Nachweis durch Eigenerklärung bei der Angebotsabgabe der Vorrang gegeben und auf redundante und deklaratorische Regelungen verzichtet werden soll. Weitergehende Nachweise sollen lediglich von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll, zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden. Es steht dem Auftraggeber frei, ob er bei der Beschaffung soziale, gleichstellungsbezogene und ökologische Kriterien berücksichtigt. Der Mindestlohn ist im Gesetzentwurf mit 9,99 Euro angegeben.

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