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Reformiertes TVgG NRW seit 30.03.2018 in Kraft

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Seit dem 30.03.2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft. Es gehört zu dem als „Entfesselungspaket“ bekannt gewordenen Gesetzespaket, das vom nordrhein-westfälischen Landtag am 21.03.2018 beschlossen wurde.

Bindung an den Mindestlohn des Bundes

Das reformierte TVgG gilt ab einem Auftragswert von 25.000 Euro und beinhaltet nur noch Regelungen zum Mindestlohn, während die in der alten Fassung enthaltenen Vorgaben zu Umweltschutz, Arbeitsbedingungen und Frauenförderung entfallen. Die Neufassung des TVgG bindet sich an den Mindestlohn des Bundes, so dass zukünftig die bisher notwendigen Verpflichtungserklärungen der Bieter/Bewerber entfallen können. Darüber hinaus ist nur noch eine Vereinbarung zur Einhaltung von Mindeststandards bei Arbeitsbedingungen notwendig.

Wegfall von Nachweisen über sozial-ökologische Standards

Im Vorfeld hatte es Unmut und Warnungen insbesondere von der grünen Opposition und Wohlfahrtsverbänden gegeben (subreport Blog, 29.11.2018), die eine Beibehaltung der vergleichsweise hohen sozial-ökologischen Standards der alten Fassung forderten. Die Landesregierung sieht jedoch keinen Widerspruch zwischen Nachhaltigkeitskriterien und der Verschlankung des Gesetzes und bezieht sich dabei auf das Vergaberecht des Bundes, das bereits die Einhaltung entsprechenden Verpflichtungen etwa zu Arbeitsbedingungen, Mindestalter und der Einhaltung internationaler Abkommen vorschreibe. Vergabestellen in Nordrhein-Westfalen steht es aber auch zukünftig frei, Nachweise zu sozial-ökologischen Nachhaltigkeitskriterien einzufordern.

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