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Vereinfachung des NRW-Vergaberechts: Entfesselung oder sozial-ökologischer Rollback?

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Am 16. November 2017 brachten CDU und FDP in der 12. Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages den Gesetzentwurf zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen ein. Der Entwurf – auch als „Entfesselungspaket I“ bezeichnet – sieht neben Bürokratieabbau, der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes sowie der Abschaffung der so genannten Hygiene-Ampel eine Vereinfachung des NRW-Vergaberechts vor mit dem Ziel, sowohl Kommunen als auch Wirtschaft von „unnötigen und komplizierten Regelungen“ zu befreien und den „Austausch mit Dritten so bürokratiearm und effizient wie möglich“ zu gestalten. Von dieser „Entfesselungsoffensive“ verspricht sich die aktuelle Landesregierung eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung.

Neufassung des TVgG NRW geplant

Die Verschlankung der Vergaberegeln soll über eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) erfolgen, das von der rot-grünen Vorgängerregierung erst im April 2017 novelliert worden war.

Der Gesetzentwurf sieht dazu folgende Maßnahmen vor:

  • Abstimmung der Regelungen zu Tariftreue und Mindestlohn auf das allgemeine Vergaberecht und Beseitigung von Überschneidungen mit den nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zuständigen Behörden.
  • Harmonisierung der Schwellenwerte des Tariftreue- und Vergabegesetzes mit dem allgemeinen Vergaberecht zur Schaffung einheitlicher Mindestschwellenwerte im Landesvergaberecht.
  • Entbürokratisierung durch Wegfall zusätzlicher Verpflichtungserklärungen sowie weiterer Verfahrensanforderungen und des Bestbieterprinzips.
  • Verantwortung der öffentlichen Auftraggeber, die Einhaltung von Tariftreue und Mindestlohn schon bei Angebotsabgabe sowie nach Vertragsabschluss auch während der Vertragslaufzeit zu überprüfen und Abschaffung einer unabhängigen Prüfbehörde zur Überwachung der Vorgaben
Wegfall sozial-ökologischer Vergabekriterien

Weiterhin kündigt der Gesetzentwurf die Einführung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Nordrhein-Westfalen an. Im Text heißt es dazu, dass das reformierte Vergaberecht mit den Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der UVgO die bisherigen Regelungen des TVgG NRW zur Berücksichtigung von Umweltschutz und Energieeffizienz, zur Beachtung von Mindestanforderungen der ILO an Arbeitsbedingungen sowie zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht länger erforderlich macht.

„Sozial-ökologischer Rollback“ in NRW?

Mit der Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes unter der Vorgängerregierung sollten bei der Auftragsvergabe soziale und ökologische Standards etabliert werden, um die öffentliche Beschaffung verantwortungsvoll und nachhaltig zu gestalten. Jetzt befürchtet die grüne Opposition in einem Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf einen „sozial-ökologischen Rollback in NRW“ und sieht in ihm das Grundprinzip der Agenda 2030, das UN-Leitprinzip für Menschenrechte und Wirtschaft und das Pariser Klima-Abkommen ignoriert. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Kirchen, Sozial- und Frauenverbände zeigen sich angesichts der Pläne der schwarz-gelben Landesregierung alarmiert und warnen vor einer Schwächung der sozial-ökologischen Standards.

Bessere Arbeitsbedingungen durch nachhaltige Beschaffung

Das TVgG NRW war erstmals 2012 von der damaligen rot-grünen Landesregierung verabschiedet worden mit dem Ziel, die Einkaufsmacht der öffentlichen Hand zu nutzen, um die Arbeitsbedingungen bei der weltweiten Konsumgüterproduktion zu verbessern. Dafür schreibt das Gesetz die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei der Beschaffung von elf so genannten gefährdeten Produktgruppen wie Bekleidung, Holz, Naturstein und IT-Produkte vor. Die Regelungen in Nordrhein-Westfalen galten als vorbildlich. Auf ihrer Grundlage konnten Städte wie Dortmund, Bonn und Köln höchste Sozialstandards bei der Beschaffung von Berufsbekleidung durchsetzen. Die positive Wirkung des TVgG NRW bei der nachhaltigen Beschaffung war somit nachweisbar.

Das Prinzip der Freiwilligkeit, wie es im Entfesselungspaket I vorgesehen ist, birgt die Gefahr, dass zukünftig wieder der günstigste Preis zum wichtigsten Entscheidungskriterium wird und damit Unternehmen benachteiligt werden, die in ihrer Produktion hohe sozial-ökologische Standards umsetzen. Es scheint zumindest fragwürdig, ob eine „Entfesselung“ des Wettbewerbs auf diese Weise nicht tatsächlich einen Schritt in die falsche Richtung bedeutet.

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