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Neues Tariftreue- und Vergabegesetz NRW im Landtag verabschiedet

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Fünf Jahre nach dem Erlass des ersten föderalen Tariftreuegesetzes verabschiedete der Düsseldorfer Landtag am 26. Januar 2017 die Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG – NRW). Ziele der Novellierung waren insbesondere eine Vereinfachung der Anwendbarkeit des Gesetzes sowie die Konkretisierung und anwenderfreundlichere Ausgestaltung der Nachweispflichten. Das Gesetz soll am 1. April 2017 in Kraft treten, weitergehende Informationen können auf den Seiten des Landtages NRW nachgelesen werden.

Mit Inkrafttreten des neuen Tariftreue- und Vergabegesetzes ändern sich insbesondere folgende Punkte:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn beträgt in Anlehnung an das Mindestlohngesetz (MiLoG) zukünftig 8,85 Euro.
  • Nach dem Bestbieterprinzip müssen zukünftig nur noch diejenigen Bieter die Anforderungen des TVgG schriftlich nachweisen, die nach der Auswertung der Angebote für den Zuschlag in Frage kommen.
  • Das TVgG gilt ab einem neu eingeführten Schwellenwert in Höhe von 20.000,00 Euro; die §§ 6 und 7 finden ab einem Schwellenwert von 5.000,00 Euro Anwendung.
  • Das neue TVgG soll als Grundlage für die Einführung eines Siegel-Systems dienen, das die Erbringung von Nachweisen erleichtern sowie die Nachweise zu den ILO-Kernarbeitszeitnormen vereinfachen und verbessern soll.
  • Als Prüfbehörde ist zukünftig das Landesministerium für Arbeit zuständig, das Landeswirtschaftsministerium wird als Servicestelle für Fragen zum TVgG fungieren.

Die Landesregierung NRW verspricht sich von der Novellierung eine Vereinfachung und Entbürokratisierung sowohl für Unternehmen als auch Vergabestellen. Durch das Bestbieterprinzip sollen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen die Chancen zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen verbessert werden.

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