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Coronavirus: NRW Finanzministerium mit neuem Erlass

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Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfahlen hat am 27.03.2020 einen Erlass veröffentlicht, der die Beschaffung von Material zur Eindämmung der Corona-Pandemie deutlich erleichtert.

Unterhalb des EU-Schwellenwertes wird die Wertgrenze für den Direktauftrag auf 3.000 Euro angehoben und für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, wird die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 ausgesetzt.

Die wichtigsten Auszüge aus dem Erlass:

[…]

2 Umsetzung im Vergabeverfahren
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Anpassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55
Landeshaushaltsordnung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), die zuletzt durch
Runderlass vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 360) geändert worden sind, muss für Bau-,
Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000
Euro ohne Umsatzsteuer kein Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zur Eindämmung der Pandemie stehen, gelten bei
Liefer- und Dienstleistungen folgende Hinweise:

2.1 Maßnahmen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen
Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen,
wird die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (BAnz AT 07.02.2017 B1) bis zum
30. Juni 2020 ausgesetzt. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleibt
weiterhin zu berücksichtigen. Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3
Absatz 2 Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird hingewiesen.

2.2 Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des EU-Schwellenwertes
Bei Maßnahmen, die den EU-Schwellenwert erreichen oder überschreiten, gilt Folgendes:

2.2.1
Leistungen können sehr schnell und effizient über das Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb nach § 119 Absatz 5 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist in
Verbindung mit §§ 14 Absatz 4, 17 Vergabeverordnung, beschafft werden. In der aktuellen
Situation sind die Voraussetzungen für den Einkauf von Leistungen über
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben, die der Eindämmung und
kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebs dienen, zum Beispiel und nicht abschließend die Beschaffung von Heil- und
Hilfsmitteln, mobilen Geräten der Informationstechnik, Videokonferenztechnik und
Leitungskapazitäten für die Informationstechnik.

2.2.2
Angebote können formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden.
Nach Würdigung der Gesamtumstände sind auch sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen
denkbar.

[…]

5 Zahlungen
Es ist sicherzustellen, dass Rechnungen von Wirtschaftsteilnehmern für abgewickelte
Aufträge zügig und innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bezahlt werden.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2020
außer Kraft.

Den kompletten Erlass finden Sie hier.

 

Quelle: Erlass des Finanzministeriums NRW vom 27.03.2020

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