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Coronavirus: Staatskanzlei Rheinland-Pfalz erleichtert Direktaufträge

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Vergabeverfahren, die unmittelbar zur Eindämmung und Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus beitragen, werden durch den Erlass der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 20.03.2020 deutlich vereinfacht. Beschaffungen für den Gesundheitsbereich und zum Ausstatten von Einsatzkräften müssten nun sehr effizient und rechtssicher abgewickelt werden. Dies gilt ebenso für Beschaffungen, die gewährleisten, dass die Arbeitsfähigkeit des öffentllichen Dienstes aufrecht erhalten bleibt.

Folgende Regelungen wurden für Rheinland-Pfalz erlassen:

I. Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen, können unter Berücksichtigung der Flaushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Hierzu zählen besonders medizinische Bedarfsgegenstände (Heil- und Hilfsmittel), um der Verbreitung des Virus bestmöglich entgegen zu wirken, beispielsweise Schutzkleidung, Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und medizinische Geräte wie etwa Beatmungsgeräte, aber auch Gegenstände für die Errichtung von Corona-Test-Stationen. Weiter können auch solche öffentlichen Aufträge, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der öffentlichen Verwaltung dienen, direkt vergeben werden. Zu nennen sind solche Lieferungen und Leistungen, die beispielsweise zur Einrichtung von Homeoffice- Arbeitsplätzen dienen, Videokonferenztechnik und die Erweiterung der IT- Leitungskapazitäten.
Vor Inanspruchnahme dieser Vereinfachungen ist zu prüfen, ob Bedarfsgegenstände über bestehende Rahmenverträge bezogen werden können.

II. Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-Verfahren)
Für öffentliche Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 19. März 2020 ein entsprechendes Rundschreiben erlassen. Auf dieses Rundschreiben wird beigefügt hingewiesen.

III. Anwendung der Regelungen bei Zuwendungsmaßnahmen
Die vorgenannten Regelungen gelten gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOB/A und VOL/A nach den zuwendungsrechtlichen Bestimmungen und Festlegungen anzuwenden haben.

IV. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Das Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt zunächst bis 30. Juni 2020.

Quelle: Rundschreiben vom 20.03.2020 der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz

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