subreport Blog

Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

Änderungen VOB/A 1. Abschnitt

| Keine Kommentare

Gestern wurde die VOB/A 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 19.02.2019 B2). In der Veröffentlichung heißt es bezüglich der Einführungszeiträume:

„Die […] vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) werden hiermit bekanntgegeben. Sie sind von den öffentlichen Auftraggebern aber noch nicht anzuwenden. […] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abschnitts 1 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bestimmen. Vorgesehen dafür ist der 1. März 2019. Die Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 VOB/A wird durch eine Verweisung in der Vergabeverordnung (VgV) bzw. der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der VgV und VSVgV werden vorbereitet. Nach erfolgter Änderung wird das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abschnitte 2 und 3 VOB/A für seinen Zuständigkeitsbereich durch Erlass bekannt geben.“

Wir zeigen Ihnen die wesentlichen Neuerungen, die im 1. Abschnitt VOB/A geändert wurden:

  • Der öffentliche Auftraggeber hat die freie Wahl zwischen der Öffentlichen oder der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
  • Erweiterung des Referenzzeitraums für den Nachweis der Ausführung von Leistungen auf fünf Kalenderjahre.
  • Einführung einer Wertgrenze für einen Direktauftrag bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von € 3.000 ohne Umsatzsteuer. Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
  • Bis zu einem Auftragswert von € 10.000 soll der Auftraggeber auf bestimmte Eignungsnachweise gegenüber den Unternehmen verzichten können, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist.
  • In den Vergabeunterlagen hat der Auftraggeber in Zukunft die Möglichkeit anzugeben, dass die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässig ist.
  • Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen vor, auf welchem Weg die Kommunikation mit den Unternehmen stattfinden soll.
  • Auf die Vorlage von Nachweisen kann der Auftraggeber künftig verzichten, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz dieser Nachweise ist.
  • Eine Zuverlässigkeitsprüfung von Unternehmen zur Überprüfung der Eignung soll weiterhin möglich sein. Hierbei werden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 6f. EU 1 und 2 zu berücksichtigen sein.
  • Bei der Regelung über die Nachforderung von Unterlagen bleibt es in der VOB/A bei einer „Muss-Regel“. Die Nachforderung wird auf die Vervollständigung unvollständiger und die Korrektur fehlerhafter unternehmensbezogener Unterlagen erweitert. Es sind nur Unterlagen nachzufordern, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren.
  • Fehlende Preisangaben dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden, außer bei Angeboten, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und durch Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge auch bei der Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis nicht beeinträchtigt werden.
  • In der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen kann der Auftraggeber festschreiben, dass keine Unterlagen oder Preisangaben nachgefordert werden.

Über weitere Entwicklungen halten wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden.

 

Autor

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.