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NRW: Einführung der UVgO auch für Kommunen

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Am Samstag, den 15.09.2018, ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Nordrhein-Westfalen auch für Kommunen in Kraft getreten. Dies legt der „Runderlass Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW“ fest, der vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.09.2018 im Ministerialblatt veröffentlicht wurde.

Wahl der Verfahrensart

Der Runderlass, der sich an Gemeinden, Gemeindeverbände und deren Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GemO richtet, folgt der UVgO allerdings nicht vollständig, sondern weist in einigen Punkten Abweichungen auf. So enthält er eine vereinfachte Regelung zur Wahl der Vergabeart, wonach Aufträge bis zu einem geschätzten Wert in Höhe von 100.000 Euro entweder durch eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung ausgeschrieben werden können, ohne dass gesonderte Ausnahmetatbestände vorliegen müssen. Aufträge für soziale oder andere besondere Dienstleistungen können abweichend von § 49 UVgO bei einem geschätzten Wert bis 250.000 Euro auch durch eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe ausgeschrieben werden.

eVergabe

Bei einem geschätzten Auftragswert von bis zu 25.000 Euro oder bei Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb entfällt für den Auftraggeber die Verpflichtung, die Vorgaben zur elektronischen Kommunikation nach § 7 Abs. 4, §§ 39 und 40 UVgO einzuhalten. In diesen Fällen reicht es aus, die elektronische Kommunikation per E-Mail durchzuführen.

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