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Rekommunalisierungsschub durch Novelle des Vergaberechts?

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Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirftschaft e.V. steht der Novelle des deutschen Vergaberechts kritisch gegenüber. Die Ausgestaltung der Ausnahmen im Hinblick auf die interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) und die Inhouse-Vergabe stellen nach Meinung des BDE einen deutlichen Widerspruch zum Appell der Bundesregierung dar, Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb zu vergeben.

BDE-Präsident Peter Kurth weist auf die Forderung der Bundesregierung vom April hin, Entsorgungsdienstleistungen verstärkt auszuschreiben – gerade mit Blick auf die Qualität. Er fordert die Bundesregierung auf, das Aushebeln des Wettbewerbs im Vergaberecht auszuschließen. Bestätigt sieht sich der BDE in dieser Forderung durch die Rechtsprechung zur IKZ. Zuletzt hatten die Oberlandesgerichte Celle und Koblenz in ihren Entscheidungen hohe Anforderungen an Privilegien bei der interkommunalen Zusammenarbeit formuliert.
Die Zusammenarbeit zwischen Landkreisen umfasse mehr als „Leistung gegen Bezahlung“, sie erfordere bewusstes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles.

Die gängige Praxis Aufgaben an Zweckverbände zu vergeben, ohne sie europaweit auszuschreiben, wirkt sich nach Ansicht des BDE nachteilig aus. Unternehmen, die oft über Jahre hinweg für eine Kommune tätig waren, würde so die Möglichkeit entzogen, sich um die Leistungserbringung zu bewerben. Dieses Vorgehen sorge auch dafür, dass der Verbraucher draufzahle, da nicht mehr gewährleistet sei, dass er die beste Lösung zum besten Preis erhalte. Das OLG Celle entschied daher, dass die Gründung eines Zweckverbandes und die Übertragung von Aufgaben auf diesen keineswegs generell eine vergaberechtsfreie IKZ sei, insbesondere dann nicht, wenn der Zweckverband sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Dritter bedienen dürfe.

„Fairer Wettbewerb sieht anders aus“

Die zunehmende Verstaatlichung privater Entsorgungsdienstleistungen verfolgt der BDE mit Sorge. Der Plan öffentlich-öffentliche Kooperationen und Inhouse-Vergaben steuerlich zu privilegieren verstärke die Situation: Öffentlichen Auftraggebern werde die Chance gegeben, sich dem Wettbewerb zu entziehen – und dies würde zusätzlich steuerlich privilegiert.

 

Quelle: BDE

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