Auf Grund der Änderung des § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gültig ab: 04.12.2019 und des § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) gültig ab: 04.12.2019 besteht für die Vergabestellen die Wahlmöglichkeit zwischen Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
Hier die entsprechenden Paragraphen im Wortlaut:
- 55 Landeshaushaltsordnung (LHO):
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Die Gesetzestexte mit den entsprechenden Paragraphen zur LHO finden Sie hier.
- 22 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO):
(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
Die Gesetzestexte mit den entsprechenden Paragraphen zur GemHVO finden Sie hier.