Im März 2023 trat das Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) in Kraft, das nun wesentlich geändert wurde.
Die Schwellenwerte, ab denen die Vergabe öffentlicher Aufträge vom TVergG LSA erfasst wird, wurden angehoben: Nach § 1 TVergG LSA liegen sie künftig
- bei Liefer- und Dienstleistungen bei 40.000 Euro (bisher 25.000 Euro) und
- bei Bauleistungen bei 120.000 Euro (bisher 50.000 Euro).
Durch die Festlegung der Wertgrenzen sollen unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand und Kosten sowohl für die Auftraggeber als auch die Bieter vermieden werden.
Nach § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 TVergG LSA wird für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt und damit die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) abgelöst.
Nach § 8 TVergG LSA sind Erklärungen und Nachweise nur noch von demjenigen Bieter vorzulegen, dem nach Abschluss der Wertung der Angebote der Zuschlag erteilt werden soll, dem sog. Bestbieter. Erfolgt die Vorlage nicht fristgerecht, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. Auch diese Neuerung soll der Vereinfachung und Entbürokratisierung des Vergabeverfahrens dienen.
§ 11 TVergG LSA enthält Regelungen zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit. Kern ist die Einführung eines vergabespezifischen Mindeststundenentgelts, das sich anhand der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder berechnet.
Quelle: https://hwkhalle.de/vergabegesetz-geaendert/