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Vergabekammer Bund: Digitale Angebote „rechtzeitig“ abgeben

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Mit Beschluss vom 29.05.2020 hat die Vergabekammer Bund entschieden, dass ein Bieter, der aufgrund eines Updates der eVergabe-Plattform die Angebotsfrist versäumt, selbst dafür verantwortlich ist und dies in seinen Verantwortungsbereich fällt.

Sachverhalt:

Ein Auftraggeber führte nach den Regelungen der VSVgV ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durch. In diesem Zug wollte ein Bieter über das Online-Vergabeportal nach eigenen Angaben rund 30 Minuten vor Ende der Angebotsfrist sein Erstangebot abgeben. Nach technischen Schwierigkeiten mit dem Bietertool (es war zunächst eine Update-Installation erforderlich) war das Angebot jedoch erst 7 Minuten nach Ende der Angebotsfrist vollständig hochgeladen. Mit dem technischen Bietersupport hatte sich der Bieter nicht in Verbindung gesetzt. Der Auftraggeber schloss das Angebot wegen des verspäteten Eingangs aus. Hiergegen wendete sich der Bieter mit der Begründung, die technischen Schwierigkeiten seien der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen. Auch ein vom Bieter zu installierendes Tool sei der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen, da ohne dieses Tool die Beteiligung am Vergabeverfahren nicht möglich sei.

Beschluss:

Der Bieter hat den verspäteten Eingang zu vertreten. Dies ergibt sich nach Ansicht der Vergabekammer einmal bereits daraus, dass der Bieter nach seinen eigenen Angaben zweiundzwanzig Minuten vor Ablauf der Angebotsfrist mit dem gesamten Hochladevorgang begonnen hat. Zwar steht es einem Bieter zu, die Angebotsfrist auszuschöpfen. Vorliegend ist jedoch weder durch den Bieter geltend gemacht noch sonst erkennbar, dass es einen auf das Fristenregime des öAG zurückgehenden sachlichen Grund gegeben hat, erst so kurzfristig mit dem Hochladen zu beginnen. Wenn das Hochladen nicht auf Anhieb funktioniert und dies zu einer sehr geringfügigen zeitlichen Verzögerung führt mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, so fällt dies in die Sphäre des Bieters, der verantwortlich ist für die Organisation seiner internen Abläufe. Ein Nicht-Vertreten-Müssen des Bieters ist bei dieser Sachlage nur anzunehmen, wenn erwiesenermaßen eine von der Vergabestelle zu vertretende Fehlfunktion des elektronischen Systems vorgelegen hat. Hier wurde bei einem Los die elektronische Signatur erst um 11.30 Uhr angebracht, so dass die Kausalität der Aktualisierung der App, die für das Hochladen erforderlich ist, für den verspäteten Eingang schon nicht erkennbar ist. Für beide Lose gilt, dass die App eine Anwendungssoftware darstellt, die auf dem PC des Nutzers implementiert wird. Die App und ihr Funktionieren hängen ab von der Konstellation des lokalen PC, auf die der öAG keinen Einfluss hat. Die App liegt daher in dem Verantwortungsbereich des Nutzers, also des Bieters.

Praxistipp:

Fangen Sie nicht erst kurz vor Angebotsschluss mit dem Hochladen Ihres Angebots an. Beginnen Sie immer so früh wie möglich mit dem Upload, um gegebenenfalls auftretende technische Schwierigkeiten lösen zu können. So bleibt Ihnen auch genug Zeit im Notfall beim Support der entsprechenden Vergabeplattform anzurufen  und die Schwierigkeiten aus dem Weg zu räumen.

Letztlich hat sich diesbezüglich kaum etwas geändert im Bezug auf die Zeit der Papierangebote: Wenn der Bote mit Ihrem Angebot im Stau stand und Ihr Angebot somit wegen verspäteter Abgabe ausgeschlossen wurde, so fiel dies damals ebenfalls bereits in den Verantwortungsbereich des Bieters. Genauso ist es mit der elektronischen Angebotsabgabe. Beginnen Sie also immer rechtszeitig mit Ihrer digitalen Angebotsabgabe.

 

Quelle: vergabeblog.de, abz-bayern.de

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