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Wettbewerbsregister: Bundesländer setzen Landeskorruptionsregister außer Kraft

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Nachdem das bundesweite Wettbewerbsregister im vollständigen Betrieb ist und für öffentliche Auftraggeber seit dem 1.6.2022 die Verpflichtung besteht, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Abfragen an das Wettbewerbsregister zu richten, sind seitdem die landesrechtlichen Bestimmungen zu Landeskorruptionsregistern nicht mehr anwendbar (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WRegG). Mehrere Bundesländer haben daher ihre Register zwischenzeitlich eingestellt.

Berlin: Landeskorruptionsregister eingestellt

Berlin hat den Betrieb seines Korruptionsregisters zum 31.5.2022 eingestellt. Seither werden keine Eintragungen mehr im Korruptionsregister des Landes Berlin vorgenommen und keine Auskünfte erteilt. Die gespeicherten Datensätze im Korruptionsregister (Datenbank) und die dazugehörigen Papierakten werden nach einer Aufbewahrungsfrist von drei Monaten nach Beginn der verpflichtenden Anwendung des Wettbewerbsregisters zum 1.6.2022 gelöscht.

Dies geht aus dem Gemeinsamen Rundschreiben Nr. 05/2021 „Wettbewerbsregister des Bundes, Aufhebung des Korruptionsregistergesetzes des Landes Berlin (KRG) und Einstellung des Landeskorruptionsregisters Berlin“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 17.12.2021 hervor, das auf das das Gemeinsame Rundschreiben Nr. 03/2022 „Öffentliche Auftragsvergabe, Wettbewerbsregister des Bundes, Beginn der Abfragepflicht ab dem 01.06.2022“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen vom 25.5.2022 verweist.

Die Aufhebung des Korruptionsregistergesetzes des Landes Berlin (KRG) wurde bereits in dem Gemeinsamen Rundschreiben aus dem Dezember 2021 angekündigt, steht aber noch aus. Formal ist dieser Rechtsakt nicht erforderlich.

Baden-Württemberg: Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren geschlossen

In Baden-Württemberg wurde die Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren beim Regierungspräsidium Karlsruhe geschlossen. Grundlage für deren Einrichtung und den Betrieb war seinerzeit die „Verwaltungsvorschrift Korruptionsverhütung und -bekämpfung“ aus dem Jahr 2013. Diese sah die Einrichtung der Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren sowie das Verfahren zur Meldung und Löschung der Meldung vor.

Seit dem 30.12.2021 ist eine neue Verwaltungsvorschrift zur Korruptionsverhütung- und Bekämpfung in Kraft getreten. Die geänderte Verwaltungsvorschrift sieht die Melde- und Informationsstelle für Vergabesperren beim Regierungspräsidium Karlsruhe nicht mehr vor.

Bremen: Bremisches Korruptionsregistergesetz außer Kraft

Das Bremische Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz – BremKorG) ist bereits zum 22.4.2021 außer Kraft getreten. Dies geht aus § 10 Abs. 2 BremKorG hervor. Danach tritt das BremKorG mit erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 WRegG außer Kraft. Dies ist die Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV), die zum 23.4.2021 in Kraft getreten ist.

Das BremKorG bildete die rechtliche Grundlage für das Bremische Korruptionsregister, das mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes nicht mehr anwendbar ist.

Hamburg: Landeskorruptionsregister außer Kraft getreten

Wie die Finanzbehörde auf ihrer Internetseite mitteilt, ist das Hamburgische Register zum Schutz fairen Wettbewerbs nach dem „Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW)“ am 1.6.2022 durch die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters des Bundes abgelöst worden.

Rheinland-Pfalz: Melde- und Informationsstelle entfallen

Das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen hat bekannt gegeben, dass seit dem 1.6.2022 Anfragen an das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt zu richten sind. Zeitgleich entfällt die beim Landesfinanzministerium eingerichtete Melde- und Informationsstelle und die damit zusammenhängenden Melde- und Abfrageregelungen.

Dies geht aus der Bekanntmachung „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung“ des Ministeriums der Finanzen vom 18.3.2022 hervor (vgl. Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 20.4.2022, S. 46).

Danach regelt Nr. 7.2 der Verwaltungsvorschrift Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung das Außerkrafttreten der Nummern 1.3.3, 4.3 sowie der sich darauf beziehenden Anlagen 6 und 7 (Muster Vergabeanfrage an die Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen) zum 1.6.2022. Nummer 1.3.3 betrifft die Anwendung der Vorschriften über Vergabeausschlüsse auf Zuwendungsempfänger einschließlich der Melde- und Abfrageverpflichtung bei der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen. Nummer 4.3 betrifft Vergabeausschlüsse und regelt unter 4.3.5 die Tätigkeit der Melde- und Informationsstelle beim Ministerium der Finanzen sowie eine Meldepflicht für Dienststellen, die aus ihrem Vergabebereich Kenntnis von schweren Verfehlungen erlangen, sowie eine Abfragepflicht bzw. -möglichkeit für auftragsvergebende Dienststellen.

Quelle: forum vergabe e.V.

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