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Wettbewerbsregister: Mitteilungspflicht und Abfragemöglichkeit ab dem 01.12.2021

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) machte am 29.10.2021 im Bundesanzeiger bekannt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister vorliegen. Damit werden die Mitteilungs- und Abfragepflichten in punkto Wettbewerbsregister anwendbar.

Das bundesweite Wettbewerbsregister ermöglicht öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern künftig durch eine Abfrage das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB für die jeweilige Vergabeentscheidung zu prüfen. Mit der erfolgten Bekanntmachung gibt es eine klare zeitliche Abfolge:

  • Ab dem 01.12.2021 sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden verpflichtet, dem Bundeskartellamt (Registerbehörde) registerrelevante Rechtsverstöße mitzuteilen. Ab diesem Tag haben registrierte Auftraggeber bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters.
  • Ab dem 01.06.2022 sind öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren mit den in § 6 WRegG näher bestimmten Auftragswerten zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet.
  • Ab dem 01.06.2022 können Unternehmen und natürliche Personen Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.
  • Ab dem 01.06.2022 können Stellen, die ein amtliches Verzeichnis i.S. des § 48 Abs. 8 VgV führen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den das Unternehmen betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.

Mitteilungspflichtige Behörden und öffentliche Auftraggeber werden nochmals dringend zur Registrierung aufgerufen, denn die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt die Registrierung bei der Registerbehörde voraus.

Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht am 01.06.2022 bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, bleibt noch für weitere drei Jahre nach diesem Zeitpunkt erhalten.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Quelle: Bundeskartellamt

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