subreport Blog

Wettbewerbsregister: Das ist der aktuelle Stand

| Keine Kommentare

Zeitlicher Ablaufplan

Das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Zur Zeit werden die praktischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das Register den Betrieb aufnehmen kann. Parallel läuft das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der insbesondere die Einzelheiten der Datenübermittlung an das Register und von dem Register an die öffentlichen Auftraggeber geregelt werden. Hierfür ist auch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Das Wettbewerbsregister soll im Laufe des Jahres 2021 funktionsfähig sein. Erster Schritt ist die freiwillige Registrierung von Auftraggebern für das Online-Portal beim Bundeskartellamt als registerführende Behörde. Anschließend beginnt dann die Pflicht zur Meldung relevanter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die Registerbehörde kann ab diesem Zeitpunkt Auftraggebern die Abfrage des Registers ermöglichen. Eine verpflichtende Abfrage durch Auftraggeber folgt sechs Monate nach Beginn dieser Mitteilungspflicht.

Was ist das Wettbewerbsregister?

Das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten und durch das GWB-Digitalisierungsgesetz, in Kraft getreten am 19.01.2021, punktuell geändert worden. Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt eingerichtet und geführt.

Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann.

Auftraggeber können daher künftig durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister besser das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 und 124 GWB prüfen.

Das Gesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Absatz 1 und Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Menschenhandel, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben, Steuerhinterziehung).

Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten. Die Pflicht zur elektronischen Abfrage aus dem neuen Wettbewerbsregister soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ersetzen.

Können Unternehmen aus dem Wettbewerbsregister gelöscht werden?

Nach Ablauf bestimmter Fristen sind eingetragene Unternehmen aus dem Register zu löschen. Diese Fristen betragen 5 Jahre für die zwingende Ausschlussgründe und 3 Jahre für fakultative Ausschlussgründe. Im Register eingetragene Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, nach erfolgter Selbstreinigung – also insbesondere nach Umsetzung der erforderlichen Compliance-Maßnahmen im Unternehmen – einen Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Register zu stellen. Falls der Löschungsantrag abgelehnt wird, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht geltend machen.

Ab welchem Auftragswert sind öffentliche Auftraggeber zur Abfrage verpflichtet?

Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, eingetragen ist. Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehrsversorgung und Postdienste sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet. Die Abfragepflicht betrifft damit sowohl Vergabeverfahren oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Aber auch unterhalb dieser Wertgrenzen besteht die Möglichkeit einer Abfrage.

Aktueller Stand

Das elektronisch zu führende Wettbewerbsregister wird derzeit technisch in Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister, dem ITZBund und weiteren externen Stellen vom Bundeskartellamt aufgebaut. Das Register soll im Laufe von 2021 seinen Betrieb aufnehmen; im ersten Schritt mit der Registrierung der mitteilenden Behörden und der Auftraggeber. Einzelheiten dazu wird das Bundeskartellamt rechtzeitig bekannt geben.

Die Melde- und Abfragepflichten sind noch nicht anwendbar. Vor Aufnahme des Regelbetriebs sind noch technische und organisatorische Punkte in einer Rechtsverordnung auf Grundlage von § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes zu regeln. Dazu gehören auch die Grundsätze für die Registrierung der Auftraggeber für Abfragen beim Wettbewerbsregister.

Der Entwurf der Rechtverordnung befindet sich derzeit im Verordnungsgebungsverfahren.

Wichtig für Auftraggeber: Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung wird unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, erfolgen in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Die Übermittlung des Registrierungsantrags erfolgt über das elektronische Behördenpostfach (beBPo). Soweit noch nicht vorhanden, sollten Auftraggeber zeitnah ein elektronisches Behördenpostfach einrichten. Die Abfragen werden dann über ein Web-Portal durchgeführt.

Umsetzung bei subreport ELViS

Laut Bundeskartellamt wird die elektronische Abfrage durch Auftraggeber beim Wettbewerbsregister im ersten Schritt nur über ein eigenes Web-Portal erfolgen.

Eine Schnittstelle, über die Anfragen direkt aus eVergabe-Lösungen heraus erfolgen können, ist zwar laut Angaben des Bundeskartellamts angedacht, aktuell aber noch nicht konkret geplant. Sobald das Bundeskartellamt eine Schnittstellenbeschreibung zur Verfügung stellt, erfolgt auch eine Umsetzung in subreport ELViS.

Quelle: BMWi, Auftragsberatungszentrum Bayern e.V.

Autor

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.