Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters am 29. Juli 2017 setzte nun das Bundeskartellamt, wo das Register geführt werden wird, im Oktober einen Aufbaustab zur Einrichtung der neuen Abteilung ein. Das Gesetz sieht vor, dass die neue Abteilung und das elektronische Register 2020 funktionsfähig sein sollen.
Mit dem neuen Register soll es öffentlichen Auftraggebern mit einer elektronischen Abfrage bundesweit möglich sein, zu prüfen, ob ein Unternehmen relevante Rechtsverstöße begangen hat. Abfragen können dabei nur von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen von Vergabeverfahren vorgenommen werden. Das Wettbewerbsregister soll so einen Beitrag zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Kartellverstößen leisten und die präventive Wirkung von Strafgesetzen und Kartellrecht verstärken.
Neben rechtskräftigen Verurteilungen, Strafbefehlen und bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen wegen Delikten, die gemäß 123 Absatz 1 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden im Wettbewerbsregister auch die fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB eingetragen, über die sich Vergabestellen bisher bereits aus dem Gewerbezentralregister informieren konnten. Eingetragene Unternehmen werden nach dem Ablauf einer drei- bzw. einer fünfjährigen Frist aus dem Register gelöscht. Zudem besteht für sie nach erfolgter Selbstreinigung die Möglichkeit, einen Antrag auf Löschung aus dem Register zu stellen.
Die vollständige Pressemitteilung des Bundeskartellamts lesen Sie hier.