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Wettbewerbsregistergesetz in Kraft

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Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2017 trat am 29.07.2017 das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (WRegG) in Kraft (BGBl. I. Nr. 52, S. 2739). Allerdings kommt das Wettbewerbsregister erst dann vollständig zum Einsatz, wenn die Bundesregierung Rechtsverordnungen unter anderem zu technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Speicherung und Übermittlung von Daten, datenschutzrechtlichen Vorgaben und Standardformularen erlässt.

Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Das Register wird in Form einer elektronischen Datenbank beim Bundeskartellamt geführt, § 1 WRegG.

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