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BMWi legt Referentenentwurf für Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters vor (WRegG-E)

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Vor rund zwei Wochen, am 20. Februar 2017, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wettbewerbsregisters veröffentlicht (WRegG-E). Der Entwurf knüpft an die Vergaberechtsmodernisierung des vergangenen Jahres an, mit der u. a. auch eine effektivere Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität erreicht werden soll. Mit dem Wettbewerbsregister sollen Gründe, die nach dem Gesetz für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Ausschluss von Bietern von einem Vergabeverfahren führen, für Auftraggeber einfach erkennbar sein. Bisher gab es auf Länderebene bereits vereinzelte Maßnahmen, mit dem geplanten Wettbewerbsregister soll nun eine bundesweite flächendeckende Lösung geschaffen werden.

Im Kontext der Novellierung des Vergaberechts wurden im GWB erstmals konkrete Kriterien definiert, wann die vergaberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmen beeinträchtigt ist. Grundsätzlich bestimmt das Gesetz in § 122, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben werden dürfen. In den § 123 und § 124 wird dann genauer definiert, wann Unternehmen auszuschließen sind.

Von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen sind demnach laut § 123 Unternehmen und für ein Unternehmen verantwortlich handelnde Personen ausgeschlossen, die rechtskräftig verurteilt oder gegen die eine Geldstrafe festgesetzt wurde, wenn die Verurteilung infolge einer relevanten Straftat wie beispielsweise Geldwäsche, Betrug oder Korruption erfolgte. Das WRegG-E sieht zudem die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als weitere Straftat vor, während dagegen Submissionsbetrug nicht aufgeführt wird. Weiterhin werden Unternehmen ausgeschlossen, die wegen der Nicht-Zahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen rechtskräftig verurteilt wurden.

In § 124 werden weitere Ausschlussgründe angeführt, die jedoch fakultativ wirken, etwa ein schweres Fehlverhalten, das die Integrität eines Unternehmens in Frage stellt. Anders als bei den in § 123 genannten Gründen kommt dem Auftraggeber dabei ein Ermessensspielraum zu.

Das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen verpflichtet öffentliche Auftraggeber, ein Unternehmen vor der Vergabe eines Auftrags genau zu prüfen. Hier setzt das geplante Wettbewerbsregister an, das gemäß dem Entwurf des BMWi sowohl rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen als auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen enthalten soll. Bei zwingenden Ausschlusskriterien soll eine Löschung aus dem Register nach fünf Jahren, bei den fakultativen Kriterien bereits nach drei Jahren erfolgen. Laut dem vorliegenden Entwurf soll das Register ab 2019 eingerichtet werden.

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