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Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) beschlossen

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Am Mittwoch, den 29. März 2017, hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) beschlossen. Die Einrichtung eines zentralen Wettbewerbs- und Korruptionsregisters soll es für öffentliche Auftraggeber zukünftig einfacher machen, zu überprüfen, ob bei bietenden Unternehmen Ausschlussgründe vorliegen.

In dem vom BMWI entwickelte Gesetzentwurf ist explizit geregelt, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Eintragung eines Unternehmens in dem Register führen. Deutsche Behörden sind demnach verpflichtet, relevante Verurteilungen an das Register zu melden. Dabei können auch Verurteilungen im Ausland zu einer Eintragung führen, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Zur Eintragung im Wettbewerbsregister führen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die dem Unternehmen eindeutig zuzurechnen sind. Bei der Definition der Unternehmensverantwortlichkeit bezieht sich der Gesetzentwurf auf das Ordnungswidrigkeitsrecht. Demnach sind Verstöße gemeint, die von einer zur Leitung des Unternehmens gehörenden natürlichen Person im Kontext des Geschäftsverkehrs begangen wurden.

Sollte es zur Eintragung in das Wettbewerbsregister kommen, wird das betroffene Unternehmen im Vorfeld von der registerführenden Behörde informiert und kann innerhalb von zwei Wochen Stellung beziehen oder Einwendungen anbringen. Werden durch ein Unternehmen schlüssige Einwendungen vorgebracht, erhält der Registereintrag einen Sperrvermerk. Wenn ein Auftraggeber dann Auskünfte über das betroffene Unternehmen anfragt, wird er lediglich über den Vermerk informiert. Einwendungen gegen Einträge, Widersprüche und ähnlichen Fragen fallen nicht in die Zuständigkeit der Vergabenachprüfungsinstanzen, sondern in die des Verwaltungsgerichts.

Bis auf wenige Ausnahmen besteht für öffentliche Auftraggeber, die Aufträge im Wert von über 30.000 Euro ausschreiben, die Pflicht, Auskünfte beim Wirtschaftsregister abzufragen, bevor sie einem Bieter den Zuschlag erteilen. Letztendlich liegt aber die Entscheidung über den Ausschluss eines Unternehmens beim Auftraggeber, dem die bestehenden Vorschriften nach wie vor einen gewissen Ermessungsspielraum bei Ausschlussgründen einräumen. Einträge werden nach Ablauf einer drei- bis fünfjährigen Frist automatisch aus dem Register gelöscht. Wenn ein Unternehmen seine erfolgreiche Selbstreinigung nachweisen kann, kann eine vorzeitige Löschung beim Wettbewerbsregister beantragt werden.

Informationen zum Wettbewerbsregister auf den Seiten den BMWi.

 

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