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Auch bei einer beschränkten Ausschreibung ist die Eignung zu prüfen

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Der Auftraggeber ist auch bei einer beschränkten Ausschreibung verpflichtet, die Eignung des Bewerbers zu überprüfen.

In dem vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber den Auftrag öffentlich ausgeschrieben, das Verfahren jedoch aufgehoben, da kein wirtschaftliches Angebot eingereicht worden war. Der Auftrag wurde daraufhin beschränkt ausgeschrieben. Der im vorausgegangenen Verfahren günstigste Bieter wurde jedoch aufgrund fehlender Eignung nicht zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Dagegen ging der Bieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vor – erfolglos.

Das OLG Saarbrücken entschied, dass der Auftraggeber vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe überprüfen muss, ob der Bieter geeignet ist. Dies gilt auch, wenn vor dem beschränkten Verfahren bereits eine öffentliche Ausschreibung erfolgte, bei der die Eignung des Bieters festgestellt wurde.

 

(OLG Saarbrücken vom 28.01.2015, 1 U 138/14)

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