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Konkrete Eignungsnachweise sind in der Bekanntmachung zu nennen

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Ein Auftraggeber darf ein Angebot nur dann wegen fehlender Eignungsnachweise ausschließen, wenn er diese in der Bekanntmachung konkret benannt hatte. Dies entschied das OLG Frankfurt am 16.02.2015.

Im konkreten Fall hatte ein Bieter einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gerügt, da der Auftraggeber in der EU-Bekanntmachung auf die gesamten Vergabeunterlagen verlinkt hatte, die einzureichenden Nachweise jedoch nicht in der EU-Bekanntmachung genannt wurden.
Potenzielle Bieter müssen die erforderlichen Eignungsanforderungen jedoch unmittelbar aus der Bekanntmachung erkennen können, so das OLG Frankfurt.

Da der Bieter den Verstoß jedoch erst nach der Angebotsabgabe rügte, war die Rüge verspätet erfolgt und wurde daher zurückgewiesen.

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2015 – 11 Verg 11/14.

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