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Vergaberechtsreform: Fristen zur Umsetzung der EU-Vergaberichtlinie in nationales Recht

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Die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe wurde am 28.03.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat am 17.04.2014 in Kraft und ist innerhalb von 24 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umzusetzen. Unter diese Frist fallen die Vorschriften über Dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen, elektronische Kataloge, die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und die elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen.

Ausnahmemöglichkeiten:
Innerhalb von 36 Monaten, also bis zum 18.04.2017, ist die Vorschrift zur Kommunikation und zum Informationsaustausch mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere die Einreichung von Angeboten, in Vergabeverfahren einer zentralen Beschaffungsstelle in nationales Recht umzusetzen.

Bis zum 18.04.2018 in nationales Recht umzusetzen ist die Vorschrift, dass für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ein von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestelltes elektronisches Standardformular zu nutzen ist und dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ausschließlich in elektronischer Form auszustellen ist.

Spätestens bis zum 18.10.2018 sind die Vorschriften zur Kommunikation und zum Informationsaustausch mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere die Einreichung von Angeboten, sofern es sich nicht um Vergabeverfahren einer Zentralen Beschaffungsstelle handelt, sowie zur Nutzungspflicht von e-Certis durch öffentliche Auftraggeber.

Bezüglich der Umsetzungsfristen wird nicht zwischen den Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen unterschieden, sondern einzig danach, ob es sich um Zentrale Beschaffungsstellen handelt oder nicht.
Eine Zentrale Beschaffungsstelle ist ein (öffentlicher) Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt. Darunter fallen – auf Dauer ausgeübt – der Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für (öffentliche) Auftraggeber und die Vergabe öffentlicher Aufträge oder der Abschluss von Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für öffentliche Auftraggeber.

Wird von den oben genannten aufgeschobenen Umsetzungsfristen Gebrauch gemacht, ist den öffentlichen Auftraggebern ein Wahlrecht einzuräumen zwischen elektronischen Mitteln, dem Post- oder einem alternativen Weg, Fax oder einer Kombination dieser Mittel. Elektronische Kommunikation bezeichnet den Austausch von Daten mithilfe moderner elektronischer Übermittlungsverfahren, also z. B. das Versenden von E-Mails (mit Dateianhängen) oder das Einstellen von Daten bzw. von Dateien auf Internetplattformen, wobei eventuell zugleich eine Möglichkeit zum Herunterladen der Dateien vorgesehen ist.

Weitere Informationen zu den neuen EU-Vergaberichtlinien finden Sie im Downloadbereich unserer Webseite.

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