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Eignungsprüfung ist Sache des Auftraggebers

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Es obliegt allein dem Auftraggeber zu prüfen, ob ein Bieter für die Auftragserfüllung geeignet ist, Vergabekammern und – senate dürfen die Eignungsprüfung des Auftraggebers nicht durch eine eigene ersetzen, entschied das OLG Koblenz.

Erweist sich einer der Gründe, aus denen ein Auftraggeber einen Bieter für nicht geeignet hält, als nicht tragfähig, muss der Auftraggeber eine erneute Eignungsprüfung durchführen. Die Nachprüfungsinstanz ist nicht befugt, anhand der übrigen Gründe über die Eignung des Bieters zu befinden.

 

OLG Koblenz, 25.02.2015, Verg 5-14

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