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Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

Ausnahmen vom Grundsatz der Produktneutralität im IT-Bereich

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OLG Brandenburg gibt grünes Licht für Digitalisierung der Schulen – Schulträger dürfen Endgeräte hersteller- bzw. produktspezifisch beschaffen, um eine homogene, funktionsfähige Schul-IT beizubehalten & abzusichern.

Der Beitrag wurde verfasst von RA’in Anna Horschik/RA Mario Kreutzer (Bird & Bird LLP)

Wann dürfen Auftraggeber produkt-/herstellerspezifisch ausschreiben?

Aus Gründen des Wettbewerbsschutzes dürfen öffentliche Auftraggeber nur ausnahmsweise Hardware- oder Softwareprodukte eines spezifischen Herstellers beschaffen (§ 31 Abs. 6 S. 1 VgV). Der öffentliche Auftraggeber muss den hersteller-/produktspezifischen Zuschnitt seiner Leistungsbeschreibung tragfähig, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei begründen. Die Rechtfertigungsgründe sind äußerst detailliert zu dokumentieren und im Streitfall auch zu beweisen (so bereits: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2020 – 13 Verg 13/19). Im IT-Bereich dürfen öffentliche Auftraggeber nach ständiger Rechtsprechung darauf verweisen, dass sich „Alternativprodukte“ nicht ohne Risiken für Fehlfunktionen und fehlende Kompatibilitäten in ihre IT-Bestandsinfrastruktur einfügen lassen.

Welche Neuerungen bringt der Beschluss des OLG Brandenburg?

Risikopotenziale bestehen nicht nur bei komplexen IT-Gesamtsystemen, sondern auch im schulischen Umfeld. Schulträger dürfen vorbringen, dass sich nur spezifische Neugeräte technisch und organisatorisch nahtlos in die – bereits implementierte, erprobte, weiterentwickelte und speziell auf die Nutzungsanforderungen der Schulen ausgerichtete – Schul-IT integrieren lassen. Ein beim Einkauf von „Alternativprodukten“ entstehender größerer Investitions-, Verwaltungs- und Schulungsaufwand sei aus Gründen der Sparsamkeit nicht zumutbar. Ein Mischbetrieb mit unterschiedlichen Betriebssystemen erhöhe die Anzahl an Fehlerquellen.

Was sind die Konsequenzen für die Praxis?

Öffentliche Auftraggeber müssen auch in Zukunft die anspruchsvollen und zeitintensiven Dokumentationspflichten des OLG Celle beachten. Der Beschluss des OLG Brandenburg stärkt jedoch den Aufbau einer leistungsfähigen, digitalen Bildungsinfrastruktur. Dennoch ist vor jeder Beschaffung aufs Neue zu überprüfen, welcher Kosten- und Zeitaufwand mit einem Mischbetrieb verbunden wäre. Dieser variiert je nach Vorerfahrungen mit „Alternativprodukten“, der Funktionsvielfalt einer Administrations-Software (MDM) sowie den Einsatzmöglichkeiten von Apps, die von einem spezifischen Betriebssystem unabhängig sind.

Ihre Ansprechpartner:

Anna Horschik     
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Vergaberecht

Tel: +4922120056224
anna.horschik@twobirds.com

Mario Kreutzer   
Rechtsanwalt

Tel: +4921120056224
mario.kreutzer@twobirds.de

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