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Berlin mit Novellierung des Ausschreibungs- und Vergabegesetzes

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Das Ausschreibungs- und Vergabegesetz für das Land Berlin (BerlAVG) wurde am 30. April 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Heft Nr. 18 vom 30.4.2020, S. 276 verkündet. Es tritt gemäß Artikel 6 am Tage nach der Verkündung, und somit zum 01.05.2020, in Kraft.

Einer umfassenden Neuregelung wurde der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes in § 2 BerlAVG n.F. unterzogen. Nach der alten Regelung waren alle Berliner Vergabestellen im Sinne von § 98 GWB zur Anwendung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes verpflichtet.

Das neue Gesetz sieht dagegen einen abgestuften Anwendungsbereich vor. Vollständig angewendet wird das Gesetz nur noch auf die unmittelbare Landesverwaltung (Senatsverwaltung, Bezirksverwaltungen und nicht rechtsfähige Eigenbetriebe).

Für andere öffentliche Auftraggeber des Landes Berlin sollen hingegen nur die Abschnitte 3 und 4 des Gesetzes gelten, die in erster Linie ökologische und soziale Ausführungsbedingungen und deren Implementierung in den Vertrag regeln. Dabei wird wiederum nach dem Auftragswert differenziert. Im Oberschwellenbereich gelten die Abschnitte 3 und 4 für sämtliche öffentliche Auftraggeber. Im Unterschwellenbereich werden hingegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nur dann zur Anwendung der Abschnitte 3 und 4 verpflichtet, wenn sie § 55 LHO unterliegen.

Desweiteren wurde das vergabespezifische Entgelt auf 12,50 € gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlAVG angehoben. Der Mindestlohn bei der Ausführung öffentlicher Aufträge ist daher erheblich höher als durch das Mindestlohngesetz des Bundes vorgegeben. Die neue Mindestlohnregelung gilt im gesamten Anwendungsbereich des BerlAVG. Die frühere Wertgrenze von 500 € für die Anwendung des Mindestlohns wurde somit auf 50.000 € netto für Bauleistungen und 10.000 € netto für sonstige Liefer- und Dienstleistungen erhöht.

 

Quelle: vergabeblog.deJohannes Oehlschlegel

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