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eVergabe im Land Berlin ab 01.04.2020 verbindlich anzuwenden

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Für das Land Berlin wurde per Rundschreiben vom 11.03.2020 angeordnet, dass bei einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer grundsätzlich eine elektronische Auftragsvergabe durchzuführen ist (Nr. 8.1 und Nr. 8.2 AV zu § 55 LHO). Auf Grundlage der UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) sind Vergaben von Liefer-und Dienstleistungen spätestens ab dem 01.04.2020 elektronisch durchzuführen. Soweit bis zum genannten Termin noch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) angewendet wird, entfällt die Anwendungspflicht.

Für die landesunmittelbare Verwaltung gilt, dass die elektronische Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie von Konzessionen über die Elektronische Bekanntmachungs- und Vergabeplattform des Landes Berlin zu erfolgen hat (Nr. 8.3 AV zu § 55 LHO).

Der mittelbaren Landesverwaltung, Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin und Zuwendungsempfängern steht es grundsätzlich frei, welche Vergabeplattform sie nutzen.

Das Rundschreiben mit weiteren Informationen findne Sie hier.

Quelle: Senatsverwaltung Berlin

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