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Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

eVergabe: ab dem 18.10.2018 für alle verpflichtend

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Ab dem 18.10.2018 müssen Oberschwellenvergaben für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen komplett elektronisch abgewickelt werden.

Ab dem 18.10.2018 sind öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet, für alle europaweiten Vergaben nicht nur wie bisher

  • Bekanntmachung und Vergabeunterlagen elektronisch bereitzustellen,

sondern auch

  • Teilnahmeanträge und Angebote elektronisch entgegenzunehmen,
  • die Kommunikation mit den Bietern elektronisch zu führen.

Für Zentrale Beschaffungsstellen gilt dies schon seit dem 18.04.2017.

Für Vergabeverfahren, die jetzt begonnen werden, der Submissions- bzw. Einreichungstermin jedoch erst nach dem 18.10. terminiert ist, gibt es zwei prinzipielle Standpunkte:

  1. Grundsätzlich hat die Übergangszeit der EU-Vergaberechtsreform am 18.04.2016 begonnen und endet am 18.10.2018. Alle Verfahren, die über dieses Datum hinausgehen, müssen so geplant sein, dass diese nach dem 18.10.2018 voll elektronisch durchgeführt werden. (Quelle: Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte)
  2. Trotz des mehrdeutigen Wortlautes der Übergangsvorschriften § 81 VgV und § 23 EU VOB/A müssen vor dem 18.10.2018 bereits bekannt gemachte Vergabeverfahren nicht auf elektronische Abwicklung umgestellt werden. Diese Einschätzung ist durch das Bundeswirtschaftsministerium bestätigt worden. (Quelle: Rechtsanwälte und Steuerberater Heuking Kühn Lüer Wojtek)

Möchte man nichts riskieren, empfiehlt es sich den vorsichtigeren Ansatz zu wählen und verlangt die elektronische Übermittlung immer dann, wenn die Angebotsfrist nach dem 18.10.2018 endet. Ist man trotzdem weiterhin an Papierangeboten interessiert, schreibt man den Postweg noch in den Verfahren vor, die bis einschließlich 18.10.2018 bekanntgemacht werden. Das Risiko dabei ist einigermaßen übersichtlich: Im schlimmsten Fall folgt eine Rüge bezüglich der Form innerhalb der Angebotsfrist. Entweder stellt man daraufhin auf ein voll elektronisches Verfahren um oder man lässt es auf eine Entscheidung der Vergabekammer ankommen.

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