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OLG Düsseldorf revidiert seine Entscheidung zum Schulnotensystem

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Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung am 8. März 2017 (VII-Verg 39/16) seine bisherige Rechtsprechung zum Schulnotensystem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge revidiert. Danach müssen Auftraggeber ihre Bewertungsmethoden doch nicht bekanntgeben. Hintergrund ist eine Entscheidung des EuGH vom 14. Juli des vergangenen Jahres (C-6/15), wonach für Auftraggeber keine europarechtliche Verpflichtung besteht, die konkrete Methode für die Bewertung eines Angebots mitzuteilen.

In seiner Entscheidung vom 2. November 2016 (VII-Verg 25/16) war das OLG Düsseldorf noch zu dem Schluss gekommen, dass eine Bewertung nach Schulnoten zulässig sei, wenn eine Manipulationsgefahr ausgeschlossen werden könne und der Auftraggeber die Erfüllungskriterien der einzelnen Notenstufen aufgliedert und Maßgaben für die Erfüllung benennt, die vom Bieter nachvollzogen werden können. Die Revision seiner Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der deutsche Gesetzgeber nicht über europarechtliche Vorgaben hinausgehen will und die EuGH-Entscheidung auf deutsches Recht anwendbar sei. Bestehen bleibt für Auftraggeber damit aber die Verpflichtung, die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung offenzulegen.

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