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Steigende Baustoffpreise: Bundesregierung reagiert

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Die durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine eingetretenen Preissteigerungen für Baustoffe haben das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) dazu veranlasst, Praxishinweise für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau herauszugeben. Diese Praxishinweise wurden am 25.03.2022 veröffentlicht und können hier eingesehen werden.

Auch auf deutschen Baustellen sind die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Deutschland bezieht einen erheblichen Anteil seines Baustahls aus Russland und der Ukraine. Viele Materialien sind aufgrund gestörter Lieferketten nicht zu bekommen oder erheblich teurer geworden. Auch viele erdölbasierte Produkte wie z.B. Bitumen und Kunststoffrohre sind betroffen. Um Schwierigkeiten bei künftigen und laufenden Bauprojekten entgegenzuwirken, hat das Bundesbauministerium am 25.3.2022 die PraxishinweiseLieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs herausgegeben. Demnach werden für die Produktgruppen Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Erdölprodukte, Epoxidharze, Zementprodukte, Holz und gusseiserne Rohre Sonderregelungen getroffen.

Neue und bereits eingeleitete Vergabeverfahren

Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, sollen Auftraggeber demnach für neue Vergabeverfahren sogenannte Stoffpreisgleitklauseln vorsehen. Hierzu ist das Formblatt 225 VHB (nicht kalkulierbares Preisrisiko) den Angebotsunterlagen beizufügen. Die Praxishinweise sehen die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe gemäß Nummer 2.3 der Richtlinie zum Formblatt 225 des VHB (ausnahmsweise Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe) vor und enthalten weitere Hinweise zur Anwendung der Klausel. Soweit Vergabeverfahren bereits eingeleitet sind, aber die Angebote noch nicht geöffnet wurden, sind die Stoffpreisgleitklauseln nachträglich einzubeziehen. Ausführungsfristen sind an die aktuelle Situation anzupassen, und auch die Angebotsfrist ist gegebenenfalls zu verlängern.

Übrigens: Die komplette Stoffpreisgleitklausel, eine Übersicht des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte und Tipps zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel finden Sie auf www.subreport.de/wiki/downloads/ unter „Richtlinien zum Formblatt 225 VHB“.

Bestehende Verträge

Bestehende Verträge sind grundsätzlich einzuhalten und die Leistungen von den Unternehmen wie beauftragt auszuführen. Wenn Materialien nicht oder vorübergehend nicht, auch nicht gegen höhere Einkaufspreise als kalkuliert, durch das Unternehmen beschafft werden können, ist von einem Fall höherer Gewalt auszugehen. Als Rechtsfolge kann nach § 6 Absatz 4 VOB/B die Ausführungsfrist verlängert werden, zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

Störung der Geschäftsgrundlage

Sind die Baumaterialien zwar zu beschaffen, muss das Unternehmen jedoch höhere Einkaufspreise zahlen als kalkuliert, sind die gegebenen Umstände infolge des Krieges in der Ukraine grundsätzlich geeignet, die Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu stören. Ob den Unternehmen das Festhalten an den unveränderten Vertragspreisen zumutbar ist, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Eine feste Grenze existiert insoweit nicht. Die Praxishinweise enthalten hierzu weitere Erläuterungen.

Ist im Einzelfall von einer gestörten Geschäftsgrundlage auszugehen, hat das Unternehmen einen Anspruch auf Anpassung der Preise für die betroffenen Positionen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Auftraggeber sämtliche die Kalkulation übersteigenden Kosten trägt. Die Höhe der Vertragsanpassung ist im Einzelfall festzusetzen, wobei auch hier der Maßstab der Zumutbarkeit für die Parteien zugrunde gelegt wird.

Es kann auch eine nachträgliche Einbeziehung der Stoffpreisgleitklausel in einen bestehenden Vertrag in Frage kommen; auch hierzu enthalten die Praxishinweise Erläuterungen.

Die Praxishinweise gelten ab sofort, zunächst befristet bis zum 30.06.2022 und sind ausschließlich für öffentliche Bauleistungen verbindlich.

Quelle: reguvis.de / Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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