subreport Blog

Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

VOB/A 2019 zum 09.04.2019 in Hessen in Kraft getreten

| Keine Kommentare

Seit dem 09.04.2019 ist der überarbeitete 1. Abschnitt der VOB/A 2019 auf Landesebene (Hessen) anzuwenden. Dadurch wird der „Vergabeerlass“ vom 27.06.2016 wie folgt abgeändert:

„Nr. 1.1 b. erhält folgende Fassung: Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) –Ausgabe 2019, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) ,Abschnitt 1: Basisparagrafenvom 31.01.2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2).“

Außerdem sind dem Erlass folgende Anwendungsbestimmungen zu entnehmen:

  • Bei einem Interessenbekundungsverfahren nach § 10 Abs. 4 und 5 HVTG, ersetzt es die Vorabbekanntmachung nach § 20 Abs. 4 VOB/A. Im Übrigen ist § 20 Abs. 4 VOB/A –Vorabbekanntmachung über Beschränkte Ausschreibungen –zur Anwendung freigestellt.
  • Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sind keine Regelverfahren, sondern nur unter den Bedingungen nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 HVTG sowie § 3a Abs. 3 VOB/A 2016 (alt) zulässig. § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 gilt insoweit nicht.

Eine Gleichstellung der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgt – für Hessen – nicht. Der Grund hierfür dürfte ein gewollter Gleichlauf mit § 3 Abs. 3 VOL/A sein, da Hessen bisher von der Inkraftsetzung der UVgO Abstand genommen hat.

Quelle: vergabeblog.de

 

 

Autor

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.