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Architekten- und Ingenieurleistungsgesetz

Keine Vorabinformation unterhalb der Schwellenwerte notwendig

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Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Bei einer Ausschreibung eines öffentlichen Auftraggebers über soziale Schuldnerberatung wurde ein Bieter ausgeschlossen. Kurz nach Angebotsabgabe forderte er den Auftraggeber zur Sachstandsmitteilung auf. Zudem bat er um Bestätigung, dass er vor der Zuschlagserteilung über die Auswahl des erfolgreichen Bieters informiert und eine angemessene Frist bis zum Vertragsschluss abgewartet werde. Der Auftraggeber lehnte das Bestehen einer solchen Informations- und Wartepflicht ausdrücklich ab und erteilte einem anderen Bieter den Zuschlag. Dagegen ging der erste Bieter vor.

Die Entscheidung: Es besteht kein Anspruch auf Untersagung des Vertragsvollzuges wegen angeblicher Nichtigkeit des Vertrages. Im Unterschwellenbereich besteht keine allgemeine Informations- und Wartepflicht, die der Auftraggeber hier verletzt haben könnte. § 19 VOL/A bzw. § 46 UVgO sehen lediglich vor, dass der Auftraggeber die nicht berücksichtigten Bieter nachträglich über die bereits erfolgte Zuschlagserteilung informieren muss. Anders als in einigen anderen Bundesländern (z.B. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) existierte zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt in Niedersachen (noch) keine mit § 134 Abs. 1 GWB vergleichbare Bestimmung im Landesvergaberecht. Eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 134 GWB scheidet mangels einer „planwidrigen Regelungslücke“ aus. Denn bei der Neuregelung der UVgO wurde die Problematik der Informations- und Wartepflicht im Unterschwellenbereich erkannt, diskutiert und eine solche Pflicht abgelehnt. Bei fehlender Binnenmarktrelevanz des ausgeschriebenen Auftrags ergibt sich auch aus dem Europarecht keine Informations- und Wartepflicht.

Das OLG Celle widerspricht somit der Auffassung des OLG Düsseldorf, genauer dem Urteil vom 13.12.2017 (27 U 25/17). Dort wurde das Bestehen einer Informations- und Wartepflicht noch bejaht. Im Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz ist eine Informations- und Wartepflicht seit dem 01.01.2020 ausdrücklich geregelt.

Quelle: Auftragsberatungszentrum Bayern e.V., OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020, Az: 13 W 56/19

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