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Eignungskriterien dürfen nachträglich geändert werden

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In ihrem Beschluss vom 18.03.2015 (VK 1-6/15) teilt die Vergabekammer Westfalen mit, dass der öffentliche Auftraggeber bereits veröffentlichte Eignungskriterien ändern darf.

Gibt der Auftraggeber in einem Verhandlungsverfahren nach der SektVO schon in der Bekanntmachung an, dass er die Auswahl der Teilnehmer mit einer Bewertungsmatrix durchführen wird, müssen die zu bewertenden Eignungsanforderungen aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz allen Bewerbern mitgeteilt werden.

Ändert der öffentliche Auftraggeber die bereits veröffentlichten Eignungskriterien oder lässt sie fallen, so hat dies in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen. Ein Teilnehmer kann nur fordern, dass das Verfahren im Bezug auf seine Person den vergaberechtlichen Grundsätzen entspricht. Auf die anderen Teilnehmer hat dies keinen Einfluss, da ein Vergabenachprüfungsverfahren kein objektives Beanstandungsverfahren ist.

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