Öffentliche Auftraggeber müssen Nachweise und Erklärungen wirksam von Bietern fordern. Dies bedeutet, dass Auftraggeber klar und eindeutig formulieren müssen, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt vorzulegen sind. Nur dann sind Bieter verpflichtet, die geforderten Nachweise und Erklärungen vorzulegen, so die VK Lüneburg in einem Beschluss vom 12.06.2015 (VgK-16/2015).
Angebotsausschluss unzulässig
Nachweise und Erklärungen, die nicht wirksam gefordert wurden, sind unerheblich für die Vollständigkeit des Angebotes. Dementsprechend kann ein Angebot nicht wegen des Fehlens dieser Angaben und Erklärungen vom Verfahren ausgeschlossen werden.
Quelle: ibr-online