Die Vergabekammer Westfalen teilt in einem Beschluss (VK 2-2/15) vom 13.02.2015 mit, dass das Ersetzen eines vorhandenen Nachweises, der inhaltlich unzureichend ist, durch eine spätere Bezugnahme auf einen Nachweis zu einer anderen Ordnungsziffer eine unzulässige Nachbesserung darstellt. Nachgereichte Informationen (Nachweise) haben vielmehr den Zweck, zur „Aufklärung“ beizutragen.